Es ist ärgerlich genug, wenn Gläubiger erst dann an ihr Geld kommen, wenn ein gerichtliches Verfahren eine entsprechende Entscheidung herbeigeführt hat. Aber auch eine Entscheidung allein bedeutet noch lange nicht, dass der Schuldner seine Schuld auch zahlt. Oftmals liegt bei nicht wenigen Schuldnern eine derartige Überschuldung vor, dass sie selbst bei gutem Willen den geschuldeten Betrag nicht zahlen können.
Auch eine Ratenzahlungsvereinbarung ist in vielen Fällen nicht denkbar. Dann kann man nur von Glück sprechen, dass der Gesetzgeber den Gläubigern die Möglichkeit eingeräumt hat, 30 Jahre lang die Forderung einzutreiben. Denn so lange gilt ein vollstreckbarer Titel in Deutschland. Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei diesem vollstreckbaren Titel um ein wirkliches Endurteil einer Gerichtsinstanz handelt, ein Versäumnisurteil erlassen oder ein Vergleich geschlossen wurde, der ebenfalls als vollstreckbarer Titel gilt. Auch ein Vollstreckungsbescheid, erlassen aufgrund eines Mahnbescheides, hat eine Gültigkeit von 30 Jahren.
Mit Gerichtsvollzieher prüfen, ob der Titel vollstreckbar ist
Zwar wird dem Schuldner anheimgelegt, dass er jegliche finanzielle Veränderung in seinen persönlichen Verhältnissen auch den Gläubigern mitzuteilen hat bzw. von sich aus die Zahlung der Summe in Angriff nimmt, sollte er dazu finanziell in der Lage sein. Allerdings nährt die Erfahrung eher das Gegenteil.
Insofern müssen sich die Gläubiger unter Zuhilfenahme von Gerichtsvollziehern immer mal wieder selbst einen Überblick über die finanzielle Situation „ihres“ Schuldners machen, damit der vollstreckbare Titel doch noch vollstreckt werden kann. Denn der vollstreckbare Titel kann nicht nur auf Barvermögen hin genutzt werden; ein Gerichtsvollzieher ist auch in der Lage, persönliche pfändbare Gegenstände des Schuldners zu pfänden und im Wege einer Versteigerung zu Geld zu machen, um damit dem vollstreckbaren Titel genüge zu tun (Zwangsversteigerung).