Das Erbbaurecht berechtigt den Erbbauberechtigten, auf oder unter der Oberfläche eines fremden Grundstücks ein Gebäude zu errichten und zu nutzen. Vertragsparteien sind der Eigentümer des Grundstücks und der Erbbauberechtigte. Wichtig zu wissen: Der Erbbaurechtsvertrag muss notariell beurkundet werden. Der wirtschaftliche Zweck besteht darin, dass der Eigentümer mit seinem Grundstück einen Ertrag erzielt, ohne es verkaufen zu müssen und der Erbbauberechtigte ein Haus bauen kann, ohne dass er den Kaufpreis für das Grundstück bezahlen muss. Das Erbbaurecht wird wie ein Grundstück behandelt und erhält im Grundbuch ein eigenes Grundbuchblatt. Zugleich wird es auf dem belasteten Grundstück immer an der ersten Rangstelle eingetragen und bleibt auch im Falle einer Zwangsversteigerung des Grundstücks bestehen. Gesetzlich geregelt ist das Erbbaurecht in der Erbbaurechtsverordnung.
Erbbaurecht-Vertrag: Inhalt
Zum Inhalt des Erbbaurechtsvertrages gehören die Höhe des vom Erbbauberechtigten an den Grundstückseigentümer zu zahlenden Erbbauzinses, sowie die Laufzeit des Erbbaurechts. Diese kann frei vereinbart werden und liegt oft bei 99 Jahren. Teils wird auch vereinbart, dass das Erbbaurecht nur mit der Zustimmung des Grundstückseigentümers belastet oder verkauft werden darf. Wenn das Erbbaurecht nach dem Ablauf der Laufzeit erlischt, wird das Gebäude zum Bestandteil des Grundstücks und fällt in das Eigentum des Grundstückseigentümers. Daher muss der Erbbaurechtsvertrag auch eine Regelung über die Höhe, Art oder auch den Ausschluss einer Entschädigung für das Gebäude enthalten.
Der Begriff des Heimfalls gehört ebenfalls zum Inhalt des Erbbaurechtsvertrags. Heimfall bedeutet die Verpflichtung des Erbbauberechtigten, das Erbbaurecht beim Eintritt bestimmter Bedingungen an den Grundstückseigentümer zu übertragen. Der Heimfall schützt den Eigentümer, wenn der Erbbauberechtigte seine vertraglichen Verpflichtungen nicht einhält. Dazu gehören der Rückstand mit dem Erbbauzins von mindestens zwei Jahren, Insolvenz oder Anordnung der Zwangsversteigerung. Bestehende und noch valutierende Grundpfandrechte bleiben zu Gunsten des Gläubigers aber bestehen.