Der effektive Jahreszins ist eine geeignete Vergleichbasis für Kreditangebote unterschiedlicher Anbieter, denn im Unterschied zum nominalen Zinssatz pro Jahr müssen im Effektivzinssatz wesentliche Faktoren, die wie ein vereinbartes Disagio, eine Bearbeitungsgebühr, unterschiedliche Tilgungsverrechnungsmethoden und Tilgungsmodalitäten und die Dauer der Zinsfestschreibung Einfluss auf die tatsächlichen Kreditkosten haben, berücksichtigt werden.
Effektive Jahreszinsen vs. „anfänglicher effektiver Jahreszins“
Bei mit einer Zinsfestschreibung versehenen Krediten gibt der effektive Jahreszins die tatsächlichen Kreditkosten in Prozent pro Jahr bis zum Konditionsanpassungstermin an; sofern ein Kredit mit einem variablen Zinssatz ausgestattet ist, wird im Kreditvertrag von einem anfänglichen effektiven Jahreszins gesprochen. Nicht im Effektivzinssatz berücksichtigt sind bei Immobiliendarlehen vorkommende Schätzkosten und sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Kreditbesicherung; ferner sind etwaige vereinbarte Bereitstellungszinsen sowie Kontoführungsgebühren, sofern die Eröffnung des Kontos nicht Voraussetzung für die Kreditgewährung ist, nicht im effektiven Jahreszins berücksichtigt.
Wer ein Immobiliendarlehen beantragen möchte, sollte neben den effektiven Jahreszinssätzen der diversen Marktteilnehmer auch deren Regelungen hinsichtlich der Berechnung von Schätzkosten und Bereitstellungsprovisionen in den Kreditkostenvergleich mit einbeziehen, zumal gerade die Berechnung von Bereitstellungszinsen recht unterschiedlich gehandhabt wird; theoretisch möglich sind Bereitstellungszins freie Zeiten von bis zu einem Jahr ebenso wie die Berechnung von Bereitstellungszinsen ab Kreditzusage. Hier muss man genau nachlesen, was wie gemeint ist.
Der effektive Jahreszins muss im Gegensatz zum Nominalzins eine ganze Reihe von Nebenkosten schon einkalkuliert ausweisen
Die Angabe eines effektiven Jahreszinssatzes für alle Kredite an Verbraucher ist seit 1985 durch die im BGB verankerte, mehrfach modifizierte Preisangabenverordnung (PAngV) gesetzlich vorgeschrieben; darüber hinaus ist im BGB im Sinne tatsächlich vergleichbarer Zinssätze auch die Berechnungsmethode bestimmt; der Gesetzgeber spricht hier von Preiswahrheit und Preisklarheit.
Sofern ein Kreditinstitut den gesetzlichen Vorschriften nicht nachkommt und keinen effektiven Jahreszinssatz angibt, ist die im Kreditvertrag getroffene Zinsvereinbarung ungültig; Basis der Zinsberechnung ist in diesen Fällen rückwirkend ab Kreditauszahlung der in § 246 BGB festgeschriebene gesetzliche Zinssatz von vier Prozent pro Jahr. Sofern der effektive Zinssatz zwar im Kreditvertrag angegeben, aber nicht korrekt ermittelt worden ist, muss der nominale Zinssatz um die Basispunkte reduziert werden, um die der Effektivzinssatz zu niedrig angegeben worden ist. Eine irrtümlich zu hohe Angabe des effektiven Jahreszinses hätte für Kreditnehmer und Bank keine Konsequenzen.